Ist eine Onlinescheidung wirklich sinnvoll?
Viele Kollegen werben mit der sogenannten “Onlinescheidung”.
Tatsächlich werden aber nur die für eine Scheidung benötigten Daten in ein elektronisches Formular eingetragen. Der Scheidungsantrag muss dann klassisch per Post an das Familiengericht versandt werden. Eine „Onlinescheidung“ gibt es also tatsächlich nicht.
Wir können nur dringend von einer solchen Scheidung / Partnerschaftsaufhebung abraten. Die damit verbundenen Nachteile sind kaum überschaubar.
Dies liegt vor allem an der fehlenden persönlichen Beratung. Häufig sehen sich Mandant und Anwalt bei einer “Onlinescheidung” gar nicht, weil auch die Scheidungstermine meist von Terminvertretern wahrgenommen werden. Ein persönlicher Kontakt zum Anwalt ist der „Onlinescheidung“ in der Regel fremd.
Da eine Scheidung aber eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, halten wir ein persönliches Gespräch mit unseren Mandanten für unabdingbar. In diesem Gespräch kann der Mandant das notwendige Vertrauen zu seinem Anwalt fassen. Er kann Fragen stellen, die ihm unter den Nägeln brennen. Bei einer „Onlinescheidung“ werden nur die für einen Scheidungsantrag notwendigen Kerndaten elektronisch erfasst. Dabei lässt sich eine Scheidung oder Aufhebung einer Partnerschaft nicht schematisch abarbeiten. Jeder Fall hat seine individuellen Probleme. Diese können nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfasst und bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt werden. Zudem kann der Anwalt bei einer persönlichen Beratung auch auf Rand- und Folgeprobleme hinweisen, die in der Allgemeinheit wenig bekannt sind. Auf diese Weise lassen sich später nicht mehr umkehrbare Nachteile schon im Vorfeld vermeiden.
Schließlich gibt es bei der Onlinescheidung auch keinen Kostenvorteil. Die Gebühren des Rechtsanwaltes für ein Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Ehegatten / Lebenspartner. Gleiches gilt für die anfallenden Gerichtskosten. Es spielt insoweit keine Rolle, ob eine “Onlinescheidung” oder klassische Scheidung durchgeführt wird.
Letztlich ist auch der häufig beworbene zeitliche Vorteil einer “Onlinescheidung” Augenwischerei. Zwar können die Daten schnell und zügig in ein Onlineformular eingetragen werden und eine persönliche Besprechung mit dem Anwalt ist nicht erforderlich. Dennoch muss der Scheidungsantrag vom Anwalt, wie sonst auch, geschrieben und an das Gericht versandt werden. Die Dauer des Verfahrens hängt dann von der Terminlage des Familiengerichts und den etwaig von den Versorgungsträgern zu erteilenden Auskünften ab. Hierauf hat auch der „Onlineanwalt“ keinen Einfluss.
Wenn Sie sich scheiden oder Ihre Partnerschaft aufheben lassen wollen, nutzen Sie zuvor unsere persönliche Beratung. Nur so sind Sie vor bösen Überraschungen während und nach dem familiengerichtlichen Verfahren geschützt.