Wie hoch ist der Unterhalt für mein Kind, den ich zahlen muss bzw. erwarten kann?
Da Kinder regelmäßig nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Leben die minderjährigen Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so erfolgt die Unterhaltsleistung durch sogenannten Naturalunterhalt. Zahlungen an die Kinder sind in diesem Fall nicht notwendig.
Werden die Kinder nur von einem Elternteil betreut, so entsteht eine Barunterhaltspflicht des nichtbetreuenden Elternteils. Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Eltern Barunterhaltspflichtig, unabhängig von der Betreuungssituation der Kinder.
Zur Berechnung des Unterhalts zieht das Gericht regelmäßig die so genannte “Düsseldorfer Tabelle” heran. Die Tabelle dient jedoch lediglich als erster Überblick, da eine Vielzahl von Ausnahmen beim bereinigten Einkommen einen hohen Spielraum für die Unterhaltshöhe lassen. Unterschreitet das bereinigte Einkommen den so genannten “Selbstbehalts” des Unterhaltspflichtigen von derzeit 1.080,00 EUR, kann die Leistungsfähigkeit sogar ganz entfallen. Allerdings muss der Unterhaltsschuldner seine mangelnde Leistungsfähigkeit konkret nachweisen. Beim Kindesunterhalt trifft ihn eine erhöhte Erwerbspflicht. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern entfällt dann nur, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Unterhaltsschuldner erfolglos um einen besser bezahlten Arbeitsplatz bzw. Nebenjob beworben hat. Gelingt dieser Nachweis, so tritt häufig das Sozialamt an die Stelle des Unterhaltsschuldners und zahlt Unterhaltsvorschuss für die Kinder.
Auf Wunsch führen wir für sie eine konkrete einzelfallbezogene Unterhaltsberechnung durch.